Rechtsprechung
VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.159 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorbescheid; Einbau von Dachgauben; Wohnnutzung; Sachbescheidungsinteresse; gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.158
Beseitigungsanordnung; Dachgauben; materielle Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt der …
Auszug aus VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.159
Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung (Au 4 K 08.158) verwiesen. - VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.157
Einbau von Dachgauben in Einzeldenkmal; Abweichung von Altstadtsatzung; …
Auszug aus VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.159
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten auch in den Verfahren Au 4 K 08.157 und 158 sowie die insgesamt vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
- VG Augsburg, 18.02.2009 - Au 4 K 08.157
Einbau von Dachgauben in Einzeldenkmal; Abweichung von Altstadtsatzung; …
Der Kläger erhob Klage (Au 4 K 08.159).Diese ist Gegenstand des Antrags auf Vorbescheid im Klageverfahren Au 4 K 08.159.
Aus der vom Kläger vorgelegten historischen Postkarte aus dem Jahr 1910 (Bl. 34 der Gerichtsakte zum Verfahren Au 4 K 08.157) sowie der Postkarte aus dem gleichen Jahr betreffend das ...-Gerberhaus (Bl. 23 der Gerichtsakte zum Verfahren Au 4 K 08.159) ergibt sich, dass Gauben in der Dachfläche durchaus vorhanden waren.
- VGH Bayern, 11.01.2011 - 15 B 10.212
Gewichtige Gründe des Denkmalschutzes, die für die Beibehaltung des bisherigen …
Der Vorbescheidsantrags zum Einbau einer zusätzlichen Wohneinheit im 2. und 3. Dachgeschoss wurde mit weiterem Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2008 abgelehnt; diesen Bescheid hat das Verwaltungsgerichts Augsburg mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Februar 2009 (Az.: Au 4 K 08.159) bestätigt. - VG Augsburg, 11.01.2012 - Au 4 K 11.857
Kein Anspruch auf Genehmigung von Dachgauben im Dachgeschoss wegen …
Der Vorbescheid, mit dem eine zusätzliche Wohneinheit im 2. und 3. Dachgeschoß des Gebäudes abgelehnt wurde, sei zudem mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Februar 2009 (Az. Au 4 K 08.159) bestandskräftig.